Satzung LUKi e.V.
Der Text dieser Satzung ist auch als PDF (49 KB) zugänglich.
Verabschiedet am 7. November 2004 in Bad Homburg v.d. Höhe; modifiziert auf den Mitgliederversammlungen Februar 2005 und Oktober 2022.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “LUKi” mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
(a) die Förderung der Volksbildung
(b) die Aufklärung über den ideellen und gesellschaftsrelevanten Wert von freier Software im Allgemeinen
(c) die Verbreitung von Linux und anderen freien Betriebssystemen
(d) die Verbreitung von freier Anwendungssoftware
(e) die Förderung des ökumenischen Gedankens mit Hilfe moderner Informationstechnologien
(3) Der Verein wird darum:
(a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang mit moderner freier Software wie z.B. Linux vertraut machen
(b) eine redaktionell vom Verein betreute Informationsplattform im Internet betreiben (www.luki.org)
(c) einzelnen Personen, aber auch Gruppen, Vereinen, Verbänden und Kirchengemeinden beim Betreiben von Informationstechnologie auf der Basis von freier Software Hilfestellung und Unterstützung anbieten
(d) andere geeignete Maßnahmen ergreifen, die genannten Ziele zu erreichen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
§3 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Beiträge für das laufenden Geschäftsjahr sind jedoch voll zu entrichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.
§7 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
(e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
(3) Die Abstimmung des Vorstandes kann direkt, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Über rechtlich bindende Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§8 Kassenführung
(1) Die/der Kassierer/in verantwortet die Buchführung der Kasse und die Erstellung einer Jahresabrechnung..
(2) Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfer/inne/n, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
(b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
(c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds und/oder eine dagegen eingelegte Berufung
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. In jedem Fall ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Liste der erschienenen Mitglieder, der/dem Versammlungsleiter/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Diese Satzung wurde errichtet am Sonntag, den 7. November 2004 (1. Fassung) in Bad Homburg v.d.H; modifiziert auf den Mitgliederversammlungen Februar 2005 und Oktober 2022.